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Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Aufträge werden von der BOFA-Doublet GmbH ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen akzeptiert. Soweit der Kunde seinerseits auf eigene "Allgemeine Geschäftsbedingungen" verweist und soweit diese den vorliegenden Bedingungen entgegenstehen, gelten die Bedingungen der BOFA-Doublet GmbH als vereinbart.

2. Angebote sind freibleibend. Beauftragte der BOFA-Doublet GmbH sind nur zur Vermittlung, nicht aber zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen berechtigt. Abschließende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der BOFA-Doublet GmbH bestätigt worden sind.

3. Lieferungen erfolgen ab Fabrik, soweit nichts anderes vereinbart ist, und zwar per Bahn, Post, Spediteur oder eigenem Fahrzeug nach Ermessen der BOFA-Doublet GmbH, in jedem Fall auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass dieser ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist. Den angegebenen Preisen werden die Transport- und Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die BOFA-Doublet GmbH hat im Interesse ihrer Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich auf diesen Versicherungsschutz verzichtet, werden ihm die anteiligen Kosten hierfür in Rechnung gestellt.

4. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte der BOFA-Doublet GmbH unter Vorlage einer mit Lichtbild versehenen Inkassovollmacht berechtigt. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises nur berechtigt, soweit er unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen oder Gegenrechte geltend macht.


5. Bei Anfertigung von Artikeln nach einer Vorlage des Kunden verpflichtet sich die BOFA-Doublet GmbH, diese so gut wie möglich zu reproduzieren, muss sich aber geringe Abweichungen in der Darstellung und in der Farbe, bedingt durch die technischen Möglichkeiten im Textildruck und den unterschiedlichen Farbausfall bei verschiedenartigen Grundmaterialien, vorbehalten. Auch bei derartigen Abweichungen liegt eine vertragsgemäße Leistung vor. Dasselbe gilt auch für den Vergleich zwischen etwaigen Andruckmustern und dem Seriendruck.


6. Bei Sonderanfertigungen nach Kundenvorlage geht eine evtl. Verletzung von Urheber- oder Schutzrechten Dritter zu Lasten des Kunden. Für eingesandte Druckvorlagen, Originale und sonstige Gegenstände haftet die BOFA-Doublet GmbH bei Beschädigung und Verlust nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen diese eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Werden die eingesandten Vorlagen etc. nach Erledigung des Auftrages vom Kunden binnen 4 Wochen nicht abgefordert, trifft die BOFA-Doublet GmbH keinerlei Haftung mehr. Probeandrucke oder Zeichnungen werden nur nach besonderer Absprache von der BOFA-Doublet GmbH vorgelegt. Diese dürfen nicht verändert, ganz oder teilweise nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben in jedem Fall Eigentum der BOFA-Doublet GmbH. Dies gilt auch für von ihr angefertigte Druckwerkzeuge, Lithos und Repro-Konserven (Filmnegative etc.) sowie sonstige Gestaltungsvorlagen, selbst wenn der Kunde einen Werkzeugkostenanteil bezahlt hat. Sie stehen aber dem Kunden bei Folgeaufträgen über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung.

7. Abweichungen in den Breiten- und Längenangaben sind mit der allgemein üblichen Toleranz bis zu +/- 5% zulässig. Aus drucktechnischen Gründen bleibt eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung von +/- 10% bei mit Druckwerkzeugen hergestellten Artikeln vorbehalten, wobei auf die nächste volle Stückzahl aufgerundet und diese berechnet wird.

8. Lieferfristen laufen frühestens ab Auftragsklarheit; dies gilt insbesondere, wenn hierzu Informationen, zeichnerische Unterlagen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind. Ein genannter Liefertermin gibt den Versandtermin ab Werk an.

9. Mängel der gelieferten Sache werden von der BOFA-Doublet GmbH fristgerecht behoben, vorausgesetzt, der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor. Die Behebung geschieht durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist das Geschäft für den Kunden ein Handelsgeschäft, ist dieser verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10. Bei der Lieferung von Fahnenmasten übernimmt die BOFA-Doublet GmbH keinerlei Haftung für die Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund. Ob die technischen Voraussetzungen für die Montage des bestellten Fahnenmastes vorliegen, ist Sache des Kunden.


11. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches der BOFA-Doublet GmbH (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der normalen Verkehrswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann die BOFA-Doublet GmbH ohne Schadenersatzgewährung für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten, so kann die BOFA-Doublet GmbH den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der Käufer die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.

12. Schadensersatzansprüche von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit der BOFA-Doublet GmbH nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BOFA-Doublet GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auch Ersatz mittelbarer und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Soweit die Haftung der BOFA-Doublet GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Handeln ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen und auch zu Gunsten dieser.
Die Haftung der BOFA-Doublet GmbH gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

13. Die BOFA-Doublet GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, die hinsichtlich der Zahlung als besondere Geschäfte gelten.

14. Bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis besteht bezüglich der an den Kunden gelieferten Ware ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten der BOFA-Doublet GmbH. Dies bedeutet, dass der Kunde diese Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern und nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen darf. Soweit die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert wird, tritt der Kunde bereits hiermit im Voraus die Kaufpreisforderung sicherungshalber an die BOFA-Doublet GmbH ab, die diese Vorausabtretung hierdurch annimmt.

15. Ordnungsgemäß, entsprechend einer Bestellung gelieferte Artikel sind grundsätzlich vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen. Nur bei gängigen Artikeln, deren Lieferung aus Lagervorrat erfolgt, kann sich die BOFA-Doublet GmbH mit einem Umtausch oder einer Rückgabe unter Erteilung einer Verrechnungsgutschrift einverstanden erklären. In einem solchen Falle sind alle hierdurch entstandenen und entstehenden Nebenkosten für den Versand der Ware sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 15,- € vom Kunden zu tragen.

16. Für Kleinaufträge bis zu einem Warennettowert von € 40,- werden € 10,- als Kleinauftragszuschlag berechnet. Sie werden nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme auf Kosten des Bestellers erledigt.

17. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18. Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird mit ihm als ausschließlicher Gerichtsstand Bonn für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung hierdurch vereinbart. Erfüllungsort ist Bonn.

19. Die BOFA-Doublet GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Falle der Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung der übrige Teil Geltung behält und durch die gesetzlichen Bestimmungen eine Ergänzung findet.


Fassung 05/2012